Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs der Amadys Telecom Austria GmbH
Allgemeine Lieferbedingungen, Amadys Telecom Austria GmbH
(Stand Juli 2023, V1.02)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
1.3 Subsidiär gelten, mangels anderer Vereinbarungen, die „Allgemeine Lieferbedingungen“, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, Ausgabe April 2017.
2. Angebot
2.1 Angebote gelten grundsätzlich freibleibend, im Zusammenhang mit dem Angebot zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei anderweitiger Bestellerteilung sind diese Unterlagen sofort dem Anbieter zurückzustellen.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung zugegangen ist.
3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Basis der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, unter Berücksichtigung nachstehender Zu- bzw. Abschläge.
4.1 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
4.2 Die Verrechnung der Metallzu- oder -abschläge erfolgt basierend auf den in unseren Datenblättern angegebenen Metallinhalten zum Zeitpunkt der Bestellung letztgültigen österreichischen Metallnotierung – LME-Referenzkurs des Vortages und dem aktuellen Handlingszuschlag sowie des Umrechnungskurses BFIX Frankfurt – und wird auf unserer Homepage wöchentlich veröffentlicht. Unsere Preise enthalten eine Kupferbasis von EUR 130,00/100 kg Kupfer.
4.3 Die Preise gelten weiters ausschließlich für Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer und enthalten nicht Abladen und Vertragen. Allfällige Kosten für Transport-, Feuerversicherung, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der Käufer.
4.4 Der Verkäufer verrechnet einen Mindermengenzuschlag von 25,00 € pro Bestellung, wenn der Mindestbestellwert von 500,00 € netto unterschritten wird.
4.5 Die Preise gelten bei Gesamtabnahme der angebotenen Mengen und Dienstleistungen.
4.6 Bei Preisänderungen, die sich aufgrund von Umständen, auf die wir keinen Einfluss haben (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern, Abgaben, etc.), zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware ergeben, ist der Verkäufer berechtigt, für den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis bis zur Lieferung der Ware eine Preisberichtigung vorzunehmen
5. Lieferlängen
Überlieferungen bis zu 10% der bestellten Länge sind vom Käufer zu übernehmen und bei Rechnungslegung anzuerkennen. Bei Lieferungen in Ringen ist der Verkäufer berechtigt, bis zu 10% der Bestellmenge in Ringen, die von den Regellängen abweichen, zu liefern.
6. Verpackung
6.1 Verpackung sowie Transportbehelfe (wie Kanthölzer, Stützen, Keile, Kisten und Kartons) werden gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
6.2 Trommeln und Verschalung werden nach den jeweiligen Kosten in Rechnung gestellt und sind gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen. Bei spesenfreier Rücksendung der einwandfrei wieder verwendbaren Leertrommel frei Lieferwerk wird eine von der Ausbleibezeit abhängige, angemessene Vergütung geleistet.
7. Versand
7.1 Der Versand erfolgt ab Standort Schwechat. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung.
8. Lieferung
8.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden
Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen, insbesondere Beibringung behördlicher Genehmigungen und dgl.
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlung oder Sicherheit erhält.
8.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
8.3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie alle Fälle höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschusswerden eines größeren Arbeitsstückes sowie Arbeitskonflikte (Streik und Aussperrung). Die vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
8.4 Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der Lieferung gleichzuhalten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann.
8.5 Gutschriften auf gelieferte Waren können nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung vom Verkäufer getätigt werden. Die zu retournierende Ware muss sich in einem ungenützten, einwandfreien und originalverpacktem Zustand befinden und nicht älter als 3 Monate sein. Gutschriften werden mit einer Manipulationsgebühr von 25% des Neupreises ausgestellt.
8.6 Sonderartikel, respektive vom Käufer speziell gefertigte Artikel oder Schnittlängen, können nicht zurückgenommen werden. Die Kosten für die Rücksendung an unser Lager trägt der Kunde. Unfreie Sendungen werden von uns nicht angenommen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Zahlungen sind an den Verkäufer bzw. an die vom Verkäufer angegebenen Bankinstitute zu leisten.
9.2 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einzahlungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Eingeräumte Rabatte oder Boni werden gewährt unter der Voraussetzung der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung.
9.3 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer fällig stellen, wenn Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
9.5 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte zu, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
9.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages samt Nebengebühren sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks – ungeachtet des Umstandes, ob diese vom Verkäufer gegeben werden oder nicht – behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an den Liefergegenständen und die Wahl der Form, in der dieser Vorbehalt Dritten gegenüber ersichtlich gemacht und gesichert wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass selbst bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände der Eigentumsvorbehalt selbst dann nicht erlischt, wenn die Liefergegenstände selbstständige
Bestandteile einer Hauptsache geworden ist. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass dem Verkäufer bei nicht rechtzeitiger und vollständigen Begleichung des Liefergeldes bzw. der Kaufpreiszahlung das Recht zusteht, die in ihrem Eigentum stehenden Liefergegenstände auszubauen bzw. auch funktionsuntüchtig zu machen und der AG sie daran weder hindern darf bzw. noch allfällige Schadensersatzforderungen stellen kann.
10.2 Dieser Eigentumsvorbehalt sowie das Recht des Ausbaues bzw. Funktionsuntüchtigmachung hat der AG an Dritte zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
11. Gewährleistung
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Inbetriebsetzung bzw. Beendigung der Montage, jedoch höchstens 1 ½ Jahre ab Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft unter den im folgenden genannten Voraussetzungen:
11.2 Der Käufer hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ankunft hinsichtlich allfälliger Mängel sorgfältig zu untersuchen.
11.3 Für darüberhinausgehende, aufgrund einer derartigen sorgfältigen Prüfung nicht erkennbarer Mängel, wird nur für solche Mängel eingestanden, die unter normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zur Störung geführt haben und die nachweislich als Materialmängel anzusehen sind oder für Montage der Kabel gemäß Fertigung, für Verlegung oder Montage der Kabel durch den Verkäufer zurückzuführen sind. Werden Montage oder Verlegungsarbeiten nicht durch den Verkäufer vorgenommen oder tritt der Mangel erst nach begonnener Verlegung und Montage zu Tage, ist der Käufer nur berechtigt, Ansprüche an den Verkäufer heranzutragen, wenn er diesem nachweist, dass der Mangel bereits vor Verlegung bzw. Montage des Kabels vorlag.
11.4 Mängelrügen nach 11.2 und 11.3 müssen unverzüglich im Fall 11.2 längstens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung im Falle 11.3 längstens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich und eingeschrieben gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, andernfalls sind sie unbeachtlich und es können keine Rechte aus ihnen abgeleitet werden.
11.5 Der Käufer verwirkt darüber hinaus auch in folgenden Fällen alle auf Mängel begründeten Ansprüche:
11.5.1 falls der Käufer nach Feststellung eines Mangels Maßnahmen setzt oder unterlässt, die den Verkäufer daran hindern, eine ordnungsgemäße Überprüfung des Mangels oder Schadens sowie dessen Ursache vorzunehmen, oder
11.5.2 wenn die Verwendung der Ware unter Verletzung einschlägiger technischer Normen oder gesetzlicher Bestimmungen, in der jeweilige Fassung, bzw. nachfolgender Vorschriften oder nicht durch befugte Fachleute wie z.B. behördlich konzessionierte Unternehmen, vorgenommen wurde, oder
11.5.3 allfällige Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ( wie z.B. in Montageanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, nicht eingehalten werden.
11.6 Für Mängel, die dem Verkäufer später als 1 ½ Jahre nach Lieferung der Ware – im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers 1 ½ Jahre nach dem Liefertermin – bekannt gegeben werden, hat der Verkäufer nicht einzustehen.
11.7 Im Falle des Bestehens eines Anspruches nach Maßgabe der obenstehenden Bedingungen, ist dieser auf die Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener Zeit durch den Verkäufer eingeschränkt. Alle in diesem Zusammenhang über die direkte Instandsetzung oder Auswechslung hinausgehenden Kosten und Arbeiten, wie etwa bauliche Maßnahmen, Erdarbeiten oder dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers. Ausgewechselte Waren oder Teile hiervon werden wieder Eigentum des Verkäufers. 11.8 Vom Verkäufer sind nur solche Fehler zu vertreten, die nachweislich auf Materialmängel oder unsachgemäße Arbeiten des Verkäufers zurückzuführen sind. Falls die Verlegung und die Montage der Kabel und Komponenten nicht durch das Personal des Verkäufers oder von autorisierten Unternehmen erfolgt ist, oder falls Komponenten fremder Herkunft vom Käufer verwendet wurden, ist der Verkäufer im Zweifelsfall dazu berechtigt, fremdes Verschulden als Ursache der Störung anzunehmen.
11.9 Weitere über die oben beschriebenen Pflichten des Verkäufers hinausgehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist findet in keinem Fall statt.
12. Haftung
12.1 Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes. Der Einsatz von Kabeln, Anschlusskomponenten und isolierten Leitungen ist nur im Rahmen der einschlägigen technischen Normen oder Gesetzlichen Bestimmungen, in der jeweiligen Fassung und nur durch befugte Fachleute wie behördlich konzessionierte Unternehmen vorzunehmen.
12.2 Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes haftet der Verkäufer nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen oder Ersparnissen, Zinsenverlusten oder von Schäden aus Ansprüche Dritter gegen den Käufer.
12.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
13. Überbindungsverpflichtungen
13.1 Die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt (10) sowie die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen (11 und 12) sind vollinhaltlich schriftlich auf allfälligen Abnehmer des Käufers zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung bei Weiterverkauf etc. Dem Verkäufer ist dies über sein Verlangen vom Käufer urkundlich nachzuweisen.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende österreichische Recht. Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Handelsbräuche sowie das UNCITRAL-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf werden einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso entgegenstehende Einkaufsbedingungen. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das zuständige Gericht für den Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Ort der jeweiligen Auslieferungsstelle des Verkäufers.
15. Abweichende Bezugsbedingungen
Abweichende Bezugsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde.
16. Anfallende Zusatzkosten
16.1 Regiestunden für Arbeiten außerhalb der angebotenen Tätigkeiten, werden nach Aufwand zum derzeit gültigen Stundensatz verrechnet.
16.2 Stehzeiten für nicht durch den Verkäufer verursachte Verzögerungen während der Montage, werden zum derzeit gültigen Regiestundensatz in Rechnung gestellt.
16.3 Zusätzlich anfallende Wegzeit- bzw. Reisekosten werden zu den derzeit gültigen Reisekostenpauschalen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
AGBs der TIBA Produktions- und Vertriebs GmbH
Allgemeine Lieferbedingungen der TIBA Produktions- und Vertriebs GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf
atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Haftung des Verkäufers
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
12. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
13. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
14. Stick- und Druckaufträge
Wir weisen darauf hin, dass bei beigestellter Ware keine Eingangskontrolle bezüglich Stückzahl, Qualität und Grössenschlüssel vorgenommen wird.